BGH, Beschluss vom 13.03.2024 – 4 StR 442/23

Dass ein Angeklagter der "letzte rekonstruierbare Besitzer" ist, lässt noch keine Tathandlung erkennen, die als Manifestation eines Zueignungswillens zu werten ist.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Zueignungswille wird erst rechtlich erheblich, wenn dieser sich im Rahmen aller Tatumstände in einer nach außen erkennbaren Handdulung manifestierrt.
  2. Eine solche Manifestation des Zueignungswillens kann gegeben sein, wenn eine rückgabepflichtige fremde Sache einem Dritten überlassen wird, damit dieser die fremde Sache veräußert und den erzielten Kaufpreis an den Täter abführt.
  3. Die Übereignung durch den Täter muss nicht wirksam sein, um eine Manifestation des Zueignungswillens herbeizuführen. Da nicht erforderlich ist, dass die Handlung des Täters das Eigentum des Geschädigten tatsächlich rechtlich beseitigt oder beeinträchtigt.
  4. Der Umstand, dass der Angeklagte einen Mitangeklagten zu Unrecht belastet, darf icht strafschärfend berücksichtigt werden.

Urteil frei zugänglich.