Leitsatz der Redaktion:
Lässt sich das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, der sog. Rücktrittshorizont, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, wonach sich u.a. auch die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt, nicht hinreichend feststellen, stellt bereits dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar.