BGH, Beschluss vom 08.10.2024 – 5 StR 382/24

Sog. K.O.-Tropfen stellen kein gefährliches Werkzeug dar.

Amtlicher Leitsatz:

Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Bei einem Werkzeug handelt es sich um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand versteht man nur feste Körper.
  2. Da Flüssigkeiten, wie die GBL-Tropfen, aber auch Gase keine feste Form haben, sind sie keine Gegenstände und stellen somit kein Werkzeug dar.

Beschluss frei zugänglich.