Amtlicher Leitsatz:
Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.
Redaktionelle Leitsätze:
- Bei einem Werkzeug handelt es sich um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand versteht man nur feste Körper.
- Da Flüssigkeiten, wie die GBL-Tropfen, aber auch Gase keine feste Form haben, sind sie keine Gegenstände und stellen somit kein Werkzeug dar.