BGH, Beschluss vom 08.02.2023 – 3 StR 167/22

Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB liegt dann nicht vor, wenn eine schadensausschließende Kompensation gegeben ist. Diese ist abzulehnen, wenn es sich für den Geschädigten um subjektiv wertlose Vermögenswerte handelt.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Ob ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266  Abs. 1 StGB eingetreten ist, muss durch einen Vermögensvergleich vor und nach der beanstandeten Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden.
  2. Ein Vermögensnachteil kann auch durch eine Zahlung ohne Rechtsgrund gegeben sein, weil dadurch keine wirksame Forderung erlöscht.
  3. Der Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB ist dann nicht gegeben, wenn eine schadensausschließenden Kompensation vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der durch die Tat verursachte Nachteil durch zugleich eintretende wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen wird.
  4. Eine geleistete Maklertätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des bei der Haushaltsuntreue relevanten persönlichen Schadenseinschlags als wertlos einzustufen, wenn der Ankauf von Grundstücken durch den Geschädigten ohne Weiteres selbst hätte organisiert werden können.

Beschluss frei zugänglich.