BGH, Beschluss vom 07.07.2021 – 4 StR 141/21

Tötungsvorsatz bei gemeinschaftlich verübtem Angriff, dem Eskalationsgefahr anhaftet.

Leitsätze der Redaktion (1 aus dem Beschluss):

1. Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftet.

2. Einem gemeinschaftlich unter Verwendung eines Schlagwerkzeugs verübten Angriffs auf das Tatopfer haftet eine solche Eskalationsgefahr nicht ohne weiteres an.

Beschluss frei zugänglich