Der Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist bereits durch das Angebot, käuflich zu sein, erfüllt, auch wenn die vom Amtsträger zu erbringende Gegenleistung nicht im Einzelnen bestimmt ist.
Bestechlichkeit: Angebot, käuflich zu sein.
Der Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist bereits durch das Angebot, käuflich zu sein, erfüllt, auch wenn die vom Amtsträger zu erbringende Gegenleistung nicht im Einzelnen bestimmt ist.