Amtlicher Leitsatz:
Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens können der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod oder die Körperverletzung von Berufsrettern zugerechnet werden (...).
Zurechnung des Todes infolge wegen fahrlässig herbeigeführten Brandgeschenens notwendiger Rettungsmaßnahmen.
Amtlicher Leitsatz:
Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens können der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod oder die Körperverletzung von Berufsrettern zugerechnet werden (...).