BGH, Beschluss vom 05.02.2024 – 3 StR 470/23

Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal "als Zeuge" in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der Wortlaut "als Zeuge" lässt sich dahin gehend auslegen, dass derjenige bezeichnet wird, der in einer zeugenschaftlichen Vernehmung falsch aussagt. Danach kennzeichnet das Merkmal nicht die Persönlichkeit des Täters, sondern stellt eher ein Element der Deliktshandlung dar.
  2. Dieses Verständnis deckt sich mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Anlass für die Einführung des Straftatbestandes der  falschen uneidlichen Aussage war die Gefahr, die durch unwahre Aussagen von Zeugen für das Rechtsgut ausgeht, und nicht, dass ihnen eine persönliche Sonderpflicht für das Rechtsgut der Rechtspflege zukommt.
  3. Systematische Erwägungen stützen dieses Ergebnis. Der Täterkreis des § 154 StGB ist im Gegensatz zu § 153 StGB nicht beschränkt,  sondern erfasst neben dem Meineid des Zeugen unter anderem die beeidete Aussage einer Partei im Zivilprozess nach § 452 Abs. 1 ZPO.  Nach dem Willen des Gesetzgebers verwirklichen sie gleichwertiges Unrecht.

Beschluss frei zugänglich.