Redaktionelle Leitsätze:
- Die Abgrenzung zwischen den §§ 211 ff., § 222 StGB einerseits und § 218 StGB anderseits wird von der Rechtsprechung von dem Beginn der Geburt abhängig gemacht.
- Die Auslegung der genannten Vorschriften ergibt, dass die Geburt bei regelmäßigem Verlauf mit Einsetzen der Eröffnungswehen beginnt.
- § 218 StGB bestraft den Abbruch der Schwangerschaft. Eine Schwangerschaft kann jedoch nicht mehr abgebrochen werden, wenn sie sich bereits in Selbstauflösung befindet. Dies ist aus medizinisch grds. dann der Fall, wenn die Eröffnungswehen eingesetzt haben, denn mit diesen beginnt im Normalfall der Geburtsvorgang.
- Der daraus folgende strengere Schutz ist auch geboten, weil schon die Eröffnung der Geburt zu dem Zeitraum gehört, in dem z.B. bei Wehenschwäche und bei starken Wehen, aber auch bei Vorliegen von Geburtshindernissen medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden können.
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung von Anna Lange finden Sie bei der Hanover Law Review.