Aus dem Beschluss:
Deshalb darf ein Rechtssuchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (...). Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (...) zu gewähren (...).