Redaktionelle Leitsätze:
- Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
- In diesem Falle fehlt es aber an der Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers.
- Die Kündigung ist nicht auf Grund der Impfverweigerung gestellt worden, sondern für den Schutz der Patienten des Krankenhauses und der MitarbeiterInnen vor einer Infektion durch die nichtgeimpfte medizinischen Fachangestellte.
- Rechtlich ohne Bedeutung ist dabei, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist.