BAG, Urteil vom 25.01.2024 – 8 AZR 318/22

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbietet eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung.
  2. Nach § 165 Satz 3 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die sich auf eine Arbeitstelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Durch dieses Vorstellungsgespräch sollen bei öffentlichen Arbeitgebern ihre Chancen im Auswahlverfahren verbessert werden.
  3. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Pflicht begründet häufig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung des Bewerbers hatte oder diese hätte kennen müssen.
  4. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist hingegen nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet, da sie ist kein öffentlicher Arbeitgeber ist.

Urteil frei zugänglich.