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AG München, Urteil vom 08.01.2020 – 171 C 7243/19

AG München, Urteil vom 08.01.2020 – 171 C 7243/19

Wer sich selbst in seiner Wohnung einsperrt, befindet sich nicht in Zwangslage iSv § 138 II BGB.

Wer sich selbst in seiner Wohnung einsperrt, befindet sich nicht in einer "Zwangslage" iSv § 138 II BGB und kann sich daher gegenüber einem zwecks Öffnung der Wohnungsüre herbeigerufenen, überteuerten Schlüsseldienst nicht auf Wucher berufen.