Wer sich selbst in seiner Wohnung einsperrt, befindet sich nicht in einer "Zwangslage" iSv § 138 II BGB und kann sich daher gegenüber einem zwecks Öffnung der Wohnungsüre herbeigerufenen, überteuerten Schlüsseldienst nicht auf Wucher berufen.
Wer sich selbst in seiner Wohnung einsperrt, befindet sich nicht in Zwangslage iSv § 138 II BGB.
Wer sich selbst in seiner Wohnung einsperrt, befindet sich nicht in einer "Zwangslage" iSv § 138 II BGB und kann sich daher gegenüber einem zwecks Öffnung der Wohnungsüre herbeigerufenen, überteuerten Schlüsseldienst nicht auf Wucher berufen.