Wer in seiner Wohnung mit Glasscherben ummantelte "Polenböller" lagert, darf außerordentlich gekündigt werden (§§ 543, 546 I BGB). Ohne Belang ist, ob die Sprengkörper als "übliche Methode" zur Bekämpfung einer Rattenplage eingesetzt werden sollten. Auch ein Schwerbehinderungsgrad von 30 % steht der Kündigung nicht entgegen.