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AG Hannover, Urteil vom 04.05.2020 – 474 C 13200/19

AG Hannover, Urteil vom 04.05.2020 – 474 C 13200/19

Außerordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Einlagerung von "Polenböllern".

Wer in seiner Wohnung mit Glasscherben ummantelte "Polenböller" lagert, darf außerordentlich gekündigt werden (§§ 543, 546 I BGB). Ohne Belang ist, ob die Sprengkörper als "übliche Methode" zur Bekämpfung einer Rattenplage eingesetzt werden sollten. Auch ein Schwerbehinderungsgrad von 30 % steht der Kündigung nicht entgegen.

Pressemitteilung vom 06.07.2020