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AG Calw, Urteil vom 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24

AG Calw, Urteil vom 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24

Die vorsätzlich falsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt eines anderen bei der Polizei stellt keine falsche Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB dar.

Amtliche Leitsätze:

  1. Die vorsätzlich falsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt eines anderen bei der Polizei über deren Festnetzanschluss ist allenfalls als Beleidigungsdelikt verfolgbar.
  2. Gegenstand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB muss eine bereits unternommene Straftat bzw. entsprechende Amtspflichtverletzung sein.
  3. Ein missbräuchlicher Notruf im Sinn von § 145 StGB setzt entweder einen entsprechenden Kommunikationsinhalt oder seine Absetzung über einen Notrufanschluss nach § 164 TKG und NotrufV voraus.

Urteil frei zugänglich.