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Newsletterausgabe #6 vom 27. Juli 2020

Herzlich willkommen zur nächsten Ausgabe unseres Newsletters! Heute freuen wir uns über ein Editorial von Herrn Prof. Dr. Jan Eichelberger. Neben den üblichen Neuigkeiten der vergangenen 14 Tage und einer Reihe von Veranstaltungsterminen finden Sie in dieser Ausgabe eine neue Rubrik mit Links zu Gastbeiträgen und Statements einiger Mitglieder der Fakultät in verschiedenen Pressemedien. Außerdem möchten wir Sie auf zwei Stellenausschreibungen an unserer Fakultät aufmerksam machen. Zum Abschluss haben wir wieder einen kleinen Überblick über aktuelle Rechtsprechung zusammengestellt. Wir wünschen eine gewinnbringende Lektüre! Falls Sie den Newsletter noch nicht abonniert haben, können Sie das hier nachholen. — Das Web-Team der Juristischen Fakultät Hannover

Ärztliche Behandlung übers Internet?

Liebe Studierende,
liebe Mitglieder der Fakultät,

gerade ist die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 zu Ende gegangen. Notgedrungen vollständig „online“ durchgeführt, war es für uns alle nicht nur neu und ungewohnt, sondern auch ausgesprochen herausfordernd. Ich hoffe, Sie, liebe Studierende, konnten trotz der ungewohnten Formate gewinnbringend studieren. Leider werden wir auch im kommenden Semester mit erheblichen Einschränkungen im Lehrbetrieb leben müssen. Es fehlen schlicht die räumlichen Möglichkeiten, eine größere Anzahl Studierende mit dem gebotenen Abstand zueinander unterzubringen. Wir hoffen aber, dass wir zumindest einige Veranstaltungen „präsent“ durchführen können. Denn Universität ist schließlich mehr als „nur“ Ausbildung, „nur“ Lehre, „nur“ Forschung, sondern lebt auch von sozialen, persönlichen Kontakten. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht; mir würde jedenfalls etwas fehlen, wenn ich keinen persönlichen Kontakt mehr zu Ihnen und zu meinen Kolleginnen und Kollegen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Fakultät und der Universität hätte. Videokonferenzen, Online-Lehre, Lehrvideos etc. mögen eine Ergänzung zur persönlichen Begegnung sein, und die Corona-Pandemie hat dem Einsatz solcher Hilfsmittel einen immensen Schub gegeben. Als vollständigen oder auch nur überwiegenden Ersatz der persönlichen Begegnung kann und will ich es mir aber nicht vorstellen.

Mit einigen Konsequenzen der Corona-Pandemie bzw. der zu deren Eindämmung ergriffenen Maßnahmen konnten wir dank moderner Technik besser umgehen als dies noch vor wenigen Jahren der Fall gewesen wäre. Es ist noch nicht allzu lang her, da bedurfte es für eine halbwegs stabile Videokonferenz aufwendiger und teurer Technik. Generell ermöglichen es heute moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail, Chat, Social Media und virtuelle Meetingrooms trotz physischer Kontaktbeschränkungen in Kontakt zu bleiben sowie in vielen Fällen auch zu lernen und zu arbeiten. Die fortschreitende Digitalisierung zeigt hier ihr Potential. Aber: Ohne rechtliche Einhegung geht es auch hier nicht. Denn mit der Digitalisierung sind – wie mit allem anderen auch – zugleich Risiken verbunden. Diese bedürfen der Erforschung und sodann eines gesellschaftlichen Konsenses darüber, ob sie mit Blick auf die Chancen und den Nutzen tragbar sind oder eben nicht.

Ein Beispiel: Bis vor kurzen war es Ärztinnen und Ärzten berufsrechtlich verboten, individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien zu erbringen (s. § 7 Absatz 4 Satz 1 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in der alten Fassung). Dies sollte sicherstellen, dass die ärztliche Behandlung auf einem eigenen und unmittelbaren Eindruck der Ärztin vom Patienten und nicht lediglich auf dessen oder eines Dritten subjektiver Schilderung beruht, und zugleich das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient schützen. Flankiert wurde dies von einem Verbot der Werbung „für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)“ (§ 9 Heilmittelwerbegesetz alte Fassung). Für das grundsätzliche Verbot der Fernbehandlung sowie der Werbung dafür sprachen ursprünglich gute Gründe, denn Diagnostik und Behandlung durch briefliche oder später telefonische Kommunikation vermittelt regelmäßig kein umfassendes Bild von der Patientin und ihren Beschwerden und entspricht damit nicht dem fachärztlichen Behandlungsstandard. Heutzutage ermöglicht der rasante technische Fortschritt freilich, neben dem gesprochenen Wort auch hochaufgelöste Bilder und Videos sowie Gesundheitsdaten (beispielsweise die Herzfrequenz mittels der Apple Watch) in Echtzeit zu übertragen. Insofern war es folgerichtig und ist zu begrüßen, dass das ärztliche Berufsrecht sowie das Werberecht hinsichtlich des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln gelockert wurden. Nunmehr ist eine „ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien […] im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ (§ 7 Absatz 4 Satz 3 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in der aktuellen Fassung). Eine völlige Freigabe ist damit aber – zu Recht – nicht erfolgt. Vielmehr muss der Einsatz von Kommunikationsmedien „ärztlich vertretbar“ sein, die „erforderliche ärztliche Sorgfalt […] gewahrt“ und über die Fernbehandlung aufgeklärt werden. Denn an der ursprünglichen Intention des Verbots, sicherzustellen, dass die Behandelnden ihre Entscheidungen auf einem umfassenden und zutreffenden Eindruck der Patientinnen und Patienten treffen, hat sich allein durch den technischen Fortschritt nichts geändert. Technisch wäre mehr möglich als rechtlich erlaubt ist. Das ist für sich genommen nichts Schlechtes. Es muss aber darüber diskutiert werden. Unter anderem solchen Fragen geht mein Lehrstuhl und gehen wir am Institut für Rechtsinformatik nach.

Ich wünsche Ihnen einen trotz allem schönen und erholsamen Sommer und freue mich auf ein Wiedersehen – wenn wahrscheinlich auch überwiegend nicht persönlich, dann zumindest „online“ – im Wintersemester.

Alles Gute und bleiben Sie gesund!

Ihr Jan Eichelberger

 


Neuigkeiten

Hausarbeiten im Sommersemester 2020: Sachverhalte bei Stud.IP abrufbar

Die Sachverhalte für die Hausarbeiten in der Zwischenprüfung und in den Übungen für Fortgeschrittene im Sommersemester 2020 stehen ab sofort bei Stud.IP zur Verfügung. Weiterlesen...

Neue Institutswebsites für IPA, IRI, KI und Grundlageninstitut online

Im Sommersemester 2020 sind die neuen Websites des Institut für Prozess- und Anwaltsrecht, des Instituts für Rechtsinformatik, des Kriminalwissenschaftlichen Instituts sowie des Instituts für rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung online gegangen. Auf den neuen Seiten erfahren Sie mehr über die Forschungs- und Lehrtätigkeiten der einzelnen Institute sowie Informationen über anstehende und vergangene Veranstaltungen. Weiterlesen...

Podiumsdiskussion zu Triage-Problematik mit Frau Prof. Dr. Beck: Aufzeichnung online verfügbar

Wer erhält eine lebensrettende Behandlung und wer nicht, wenn die medizinischen Kapazitäten in einer Krise wie der COVID-19-Pandemie plötzlich nicht mehr ausreichen? Darüber diskutierten Vertreterinnen und Vertreter der Medizin, Philosophie, Theologie und Rechtswissenschaft am 16. Juni in einer gemeinsamen Online-Podiumsdiskussion. Von unserer Fakultät nahm Frau Prof. Dr. Beck teil. Weiterlesen...

Weitere Neuigkeiten

Weitere Neuigkeiten an der Juristischen Fakultät Hannover finden Sie hier.

 


Anstehende Veranstaltungen

Einen Überblick über alle anstehenden Veranstaltungen finden Sie hier

 


Pressespiegel

Im folgenden finden Sie eine Übersicht aktueller Statements und Gastbeiträge einiger Mitglieder unserer Fakultät:

  • Das Grundgesetz gilt auch in Thüringen: Das vernichtende Paritätsurteil des Weimarer Landesverfassungsgerichts leidet an einem schwerwiegenden Abwägungsdefizit.
    Ein Gastbeitrag von Professor Dr. Frauke Brosius-Gersdorf
    Zum Artikel im Tagesspiegel vom 20. Juli 2020

 


Stellenausschreibungen

Weitere Stellenausschreibungen finden Sie hier.

 


Aktuelle Rechtsprechung

Zur Vorbereitung auf das Examen bietet die Juristische Fakultät mit JurOnlineRep eine Datenbank zur Übersicht über die aktuellste Rechtsprechung mit Examensrelevanz.

Ein paar der jüngsten Entscheidungen finden Sie im folgenden:

  • AG München, Urteil vom 08.01.2020 – 171 C 7243/19
    Wer sich selbst in seiner Wohnung einsperrt kann sich gegenüber einem herbeigerufenen überteuerten Schlüsseldienst nicht auf Wucher (§ 138 BGB) berufen.
  • OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2019 – 3 RVs 10/19
    Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht.
  • BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14
    Das dem APR entfließende „Recht auf Vergessenwerden“ beinhaltet kein Prinzip, nach dem allein deshalb nicht mehr über Fehltritte in der Öffentlichkeit stehender Personen berichtet werden darf, weil diese lange zurückliegen.

 


Kontakt

Bei Fragen und Anregungen rund um den Newsletter sowie den Web-Auftritt der Fakultät wenden Sie sich gerne an die Web-Redaktion unter folgender Mail Adresse: web-team@jura.uni-hannover.de

Sie empfangen den zweiwöchigen Newsletter
der Juristischen Fakultät an der
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Tel: +49 511 762 - 8104
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Weitere Neuigkeiten an der Juristischen Fakultät:

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