Im Dezember 2019 hat das Niedersächsische Justizministerium Änderungen an den §§ 16 und 17 der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) vorgenommen. Diese Änderung hat unter anderem Auswirkungen auf den für die Pflichtfachprüfung relevanten Prüfungsstoff für Studierende, die nach dem 1. Oktober 2021 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung beantragen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Größtenteils ist der § 16 NJAVO lediglich neu und übersichtlicher gegliedert und präziser formuliert worden. So benennt dieser künftig genauer, welche Paragraphen bzw. Bereiche für die Pflichtfachprüfung relevant oder nicht relevant sind. Die bisher ehr allgemein gehaltenen Formulierungen fallen weg.
Auch inhaltlich haben sich ein paar Änderungen ergeben. So müssen Prüflinge im Zivilrecht künftig zum Beispiel auch darauf vorbereitet sein, mit ausgewählten Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu arbeiten (§ 16 I Nr. 13 bis 15 NJAVO). Im Rahmen dessen können in Grundzügen auch allgemeine Lehren des internationalen Privatrechts (IPR) abgefragt werden. Dafür sind das Reiserecht sowie einzelne Teilbereiche des Handels-, Erb- und Familienrechts künftig nicht mehr Gegenstand des Prüfungsstoffes.
Im Strafrecht können künftig unter anderem auch Brandstiftungsdelikte (§§ 306 bis 306e) sowie erpresserischer Menschenraub (§ 239a), Geiselnahme (§ 239b) und Geldwäsche (§ 261) abgefragt werden.
Im öffentlichen Recht muss künftig auch mit dem Verwaltungszustellungsrecht gerechnet werden. Dafür sind die Art. 115a bis 115l GG künftig nicht mehr Gegenstand des Prüfungsstoffs.
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind durch das Landesjustizprüfungsamt über die Änderungen des Prüfungskataloges informiert worden und werden dies im Rahmen ihrer Veranstaltungen berücksichtigen.
Die neue NJAVO finden Sie, wie alle weiteren relevanten Rechtsgrundlagen auch, hier.