Unter dem Titel „Fehlverständnis des Neutralitätsgebots für den Staat: Zur Entscheidung des BVerfG zum Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen“ hat Frau Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insb. Sozialrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaft zusammen mit Prof. Dr. Hubertus Gersdorf (Universität Leipzig) am 3. März 2020 einen Betrag im Verfassungsblog veröffentlicht.
Im Folgenden finden Sie davon einen kleinen Ausschnitt. Den gesamten Artikel können Sie hier auf verfassungsblog.de lesen.
Fehlverständnis des Neutralitätsgebots für den Staat – Zur Entscheidung des BVerfG zum Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen
Der 2. Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020 entschieden, dass ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei bestimmten Tätigkeiten verfassungsgemäß ist. Damit verkennt das BVerfG das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot für den Staat, das ein Identifizierungsverbot ist. Staat und Staatsbedienstete sind unterschiedliche Rechtssubjekte und Religionsausübung durch Staatsbedienstete ist Grundrechtsgebrauch. Den Grundrechtsgebrauch des Staatsbediensteten macht sich der Staat nicht a priori zu eigen. So auch im Fall des Kopftuchs der Rechtsreferendarin: Der Staat hat das Tragen des Kopftuchs weder veranlasst noch macht er es sich anderswie zu eigen. Er identifiziert sich nicht damit. Das BVerfG bringt das Neutralitätsgebot in Stellung, das jedoch tatbestandlich keine Anwendung findet. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich vielmehr im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot nicht rechtfertigen kann.
Rechtfertigungsgründe für den Eingriff in die Religionsfreiheit der Rechtsreferendarin
Ein Verbot für Rechtsreferendarinnen, religiöse Symbole oder Kleidungsstücke wie das „islamische Kopftuch“ bei Tätigkeiten zu tragen, bei denen sie als Repräsentantinnen des Staates wahrgenommen werden können, bewirkt einen Eingriff in ihre Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), der nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden kann. Als kollidierendes Verfassungsrecht sieht das BVerfG an: das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität, den Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Religionsfreiheit Dritter…
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