Seit dem Jahr 1969 schreibt das StGB vor, dass bei der Strafzumessung die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. heute § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das Gesetz galt lange Zeit unverändert, bis die Beweggründe und Ziele vor dem Hintergrund der Taten des „nationalsozialistischen Untergrunds“ im Jahr 2015 um die Klausel „besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende“ Ziele ergänzt wurde. Sechs Jahre später wurde diese Klausel um „antisemitische“ Ziele erweitert.
Der Gesetzgeber verband mit den Gesetzesänderungen von 2015 und 2021 die Erwartung, mit der Hervorhebung der „rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen (und) sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe und Ziele die Praxis zu einer nachdrücklicheren Verfolgung der genannten Straftaten zu veranlassen. Ob dieses Ziel erreicht wurde, ist bislang nicht bekannt.
In einer auf zwei Jahre angelegten Studie, die Prof. Dr. Meier gemeinsam mit dem Kriminologischen Forschungsinstitut (KFN) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchführt, wird nunmehr die Wirkung besagter Änderungen des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB erforscht (Projekt: „Evaluierung der in Paragraf 46 Abs. 2 StGB gesetzlich benannten Strafzumessungsumstände zur Überprüfung und Erleichterung ihrer Anwendung in der Praxis - EPa46II“). Konkret wird in dieser interdisziplinären Studie untersucht, wie die polizeiliche und justizielle Praxis diese Änderungen handhabt, welche Schwierigkeiten und Schwachstellen sich in der Anwendung zeigen und welche Konsequenzen sich hieraus für den Umgang mit § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ergeben. Dies geschieht mittels einer aus quantitativen und qualitativen Elementen bestehenden Aktenanalyse von über 1.000 Fällen aus dem Bereich der Hasskriminalität sowie mit qualitativen Interviews, die mit Verletzten sowie mit Expert:innen aus den Bereichen Opferschutz, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Strafverteidigung geführt werden.