Redaktionelle Leitsätze:
- Der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind.
- Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen zulässig.
- Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht.
- Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt.