BGH, Urteil vom 05.12.2024 – I ZR 38/24

Der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Der sonntägliche Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen sind.
  2. Ihr Verkauf ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen zulässig.
  3. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das Randsortiment nur in den aufgrund ihres Kernsortiments privilegierten Verkaufsstellen sonn- und feiertags verkauft werden darf, in sonstigen Verkaufsstellen aber nicht.
  4. Die Differenzierung danach, ob das Kernsortiment den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigt, ist sachlich gerechtfertigt.

Urteil frei zugänglich.