Das Vervielfältigungsrecht des Sendeunternehmens (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) unterliegt zwar der Privatkopieschranke (§ 53 Abs. 1 UrhG); an der dem Ausgleich der dadurch entstehenden Einbußen dienenden Privatkopievergütung (§ 54 Abs. 1 UrhG) partizipieren die Sendeunternehmen jedoch nicht (§ 87 Abs. 4 UrhG).
Der EuGH (C-260/22 - Seven.One Entertainment Group/Corint Media) hat nun entschieden, dass ein genereller Ausschluss der Sendeunternehmen von der Privatkopievergütung mit Unionsrecht (InfoSoc-RL) nicht vereinbar ist, "soweit die Sendeunternehmen einen potenziellen Schaden erleiden, der nicht nur 'geringfügig' ist."
Prof. Eichelberger geht in seinem Besprechungsaufsatz in der aktuellen WRP 2024, 277-280 den möglichen Konsequenzen für das nationale Recht sowie für den zwischen Seven.One Entertainment Group (einem Sendeunternehmen) und Corint Media (einer die Urheber- und Leistungsschutzrechte privater Sendeunternehmen wahrnehmenden Verwertungsgesellschaft) anhängigen Rechtsstreit nach:
- Unmittelbare Wirkung von Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSoc-RL?
- Richtlinienkonforme Auslegung von § 87 Abs. 4 UrhG?
- Klageabweisung und Staatshaftung?