Technische Geräte bei medizinischen Behandlungen einzusetzen, ist weder neu noch per se problematisch. Neu ist es aber, solche Behandlungen bzw. wesentliche Teilschritte von technischen Systemen komplett eigenständig - autonom - durchführen zu lassen.
In seinem Beitrag geht Prof. Eichelberger den sich daraus ergebenden arzthaftungsrechtlichen Fragestellungen nach, unter anderem:
- Dürfen solche Systeme eingesetzt werden (u.a. Therapiefreiheit, (un-)zulässige Delegation an Nichtärzte?) und welche Anforderungen gelten ("Neulandmethode", Behandlungsstandard?)? Müssen sie vielleicht sogar eingesetzt werden?
- Wie steht es um die notwendige Aufklärung? Kann das System ggfs. auch selbst aufklären?
- Haftet der Arzt für Fehlfunktionen bzw. unerwartetes Verhalten des Systems? Sind solche Systeme ein vollbeherrschbares Risiko? Gelten die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung?
- Wirtschaftliche Aufklärung (§ 630c Abs. 3 S. 1 BGB) und Dokumentation (§ 630f BGB) durch das System?
- Behandlung durch das System als "automatisierte Einzelfallentscheidung" i.S.d. Art. 22 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)?