Die dritte Ringvorlesung „Automatisierte Systeme“ des Sommersemesters 2021 am 7. Juli 2021 befasste sich mit dem Thema „Krypto-Token und Digitalisierung von Sachwerten“. Sie wurde veranstaltet von dem Lehrstuhl für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Buck-Heeb) und dem Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Zivil- und Handelsrecht (Prof. Dr. Oppermann) sowie der Forschungsstelle für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Kapitalmarktstrafrecht der Leibniz Universität Hannover und dem Interdisziplinären Institut für Automatisierte Systeme e.V. (RifaS).
Erneut gab es zwei Vortragende, die jeweils in ihrem Themengebiet vor rund 50 Studierenden und Interessierten präsentierten und sich den Fragen der Teilnehmenden stellten. Mit Frau Dr. Corinna Ritz konnte eine Koryphäe im Wertpapierhandelsrecht gewonnen werden. Sie ist Herausgeberin und Autorin mehrere Standardwerke und außerdem bei der BaFin tätig, wobei sie hier ausdrücklich ihre private Meinung vertrat. Daneben durfte Herr Dr. Thorsten Voß begrüßt werden, der als Rechtsanwalt und Partner bei Schalast, Herausgeber und Autor mehrerer Kommentare, sowie Gründungsherausgeber der Zeitschrift für das Recht der digitalen Wirtschaft – ZdiW Spezialist im Recht der Digitalisierung ist.
Frau Dr. Ritz hielt einen Vortrag zum Thema „Der Entwurf der MiCAR - eine „Blaupause“ für ein EU Single Rulebook“ und warf zunächst einen generellen Blick auf die Herkunft der bislang nur als Vorschlag bestehenden Verordnung. Zu nennen sind in diesem Kontext einerseits die extremen Kursschwankungen und -steigerungen von Bitcoin und spätestens als Facebook mit „Libra“ ein eigenes Zahlungsmittel plante, begann der EU-Gesetzgeber Regulierungspläne zu entwerfen. Dem Regelungsumfang zu urteilen, wonach die MiCAR eine einheitliche Regulierung von Märkten für Kryptowährungen in der EU darstellt, könnte man von MiFID II für Kryptowerte sprechen, obwohl die Parallelen spätestens an den unterschiedlichen Rechtsakten aufhören.
Ausgewählte Inhalte der MiCAR, über die Frau Dr. Ritz referierte, waren die Regelungen zu Emission von Kryptotoken, welche sich danach unterscheiden, ob es sich um einen E-Geld Token, einen wertreferenzierten Token oder einen Currency-Token handelt. Security-Token sind als Finanzinstrumente gerade nicht erfasst.
Außerdem sei die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers bei öffentlichen Angeboten geplant mitsamt einer zivilrechtlichen Haftung. Wie genau eine solche „Prospekthaftung“ aussehen kann, auf die sich alle Mitgliedstaaten einigen könnten, ist völlig ungeklärt, zumal dies ein Unterfangen darstellt, das schon immer Probleme bereitete.
Insgesamt stellt das Thema der Regulierung von Kryptowerten ein so umfangreiches Themengebiet dar, dass Frau Dr. Ritz in ihrem Vortrag nicht alle Punkte ansprechen konnte. Neben Sonderregelungen für signifikante Emittenten, Anforderungen an die Ausgabe von E-Geld-Token, dem Anwendungsbereich von Krypto-Dienstleistern schloss sie mit einigen Problembereichen ab, die bis zum Beschluss der endgültigen Fassung noch angegangen werden sollten.
Anschließend hielt Dr. Thorsten Voß seinen Vortrag mit dem Titel „Krypto-Token und Digitalisierung von Sachwerten“. Dieser widmete sich zunächst einem Grundproblem der Digitalisierung des zivilrechtlichen Wertpapierrechts: der gutgläubige Erwerb.
Im Zivilrecht hat ein Wertpapier stets verbrieft zu sein, und sei es bloß mittels einer Globalurkunde, damit ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Das ist unumgänglich um die Teilnehmer eines Marktes mit unzähligen Handelsvorgängen bestmöglich zu schützen. Das Aufsichtsrecht fordert eine Verbriefung jedoch nicht und löst sich somit von der Voraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb. Dies ist momentan ein Dauerthema, welches bereits in der vergangenen Ringvorlesung von PD Dr. Andreas Dieckmann dargestellt wurde, und dessen neuesten Lösungsansätze in dem kombinierten Abtretungs- und Formansatz sowie dem Doppeltatbestand bestehen.
Eine Lösung hingegen findet das neue eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere), das den gutgläubigen Erwerb elektronischer Schuldverschreibungen in § 26 eWpG gesetzlich regelt und für den Inhalt des elektronischen Registers Vollständigkeit und Richtigkeit fingiert.
Anschließend stellte Herr Dr. Voß neueste Entwicklungen der Digitalisierung dar. Dazu gehörte der reine Utility Token „Lukso“, ein Geschäftsmodell, das digitale Mode möglich macht indem beispielsweise Outfits für virtuelle Meetings vermietet. Der Token berechtigt nur zur Teilhabe an dem Netzwerk, weshalb sowohl ein Eigenhandel als auch Marktmissbrauch für diesen Token ausscheidet.
Sog. NFT („Non Fungible Token“) werden in naher Zukunft eine Welle der Digitalisierung von Dingen mit sich bringen, die es bislang schon in der analogen Welt gibt. Den Start haben in diesem Sinne die NFT-Kunstwerke gemacht.
Es schloss sich eine lebhafte Diskussion mit Nachfragen zu den Vorträgen an. So erläuterte Dr. Voß, dass es gerade im Zusammenhang mit NFT und der Digitalisierung von Kunstwerken viele urheberrechtliche Fragestellungen zu beantworten gibt. Knapp zwei Stunden, gefüllt mit interessanten Vorträgen und spannenden Fragen, stellten einen gelungenen Abschluss der Ringvorlesung im Sommersemester 2021 dar.
Verfasst von Corvin Hennig.